Firmengruppe - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(im Folgenden kurz “AGB” genannt)
Fassung September 2020
Der Versicherungsmakler “M” vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen “VU”, Versicherungsverträge zwischen dem VU einerseits und dem Versicherungskunden “K” andererseits. Der vom K mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte M ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des K zu wahren.
Der M erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen AGB, einem mit dem K abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag und einer Dienstleistungsvereinbarung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Geltungsbereich
Die AGB sind in ihrer aktuellen Version auf der Homepage des M und gelten ab Vertragsabschluss zwischen M und K. Sie ergänzen den mit dem K allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag und Dienstleistungsvereinbarung. Änderungen der AGB gelten vom K als akzeptiert, soweit diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt oder auf der Homepage des M veröffentlicht wurden und den Änderungen vom K nicht widersprochen wurde.
Der K erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem M sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen und Dienstleistungsvereinbarungen zu Grunde gelegt werden.
Die Tätigkeit des M wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, örtlich auf Österreich beschränkt.
Die Auswahl der VU wird gemeinsam mit dem K festgelegt.
Pflichten des Versicherungsmaklers
M verpflichtet sich, für K eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen: Darauf aufbauend wird ein angemessenes Deckungskonzept erarbeitet. K nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des K sowie den an M übergebenen Unterlagen basieren. Unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch K verhindern daher das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts.M hat K fachgerecht und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. K nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenswahrung des K grundsätzlich keine Onlineversicherungen umfasst. Die Interessenswahrung bezieht sich auf VU mit Niederlassung in Österreich. Ausländische VU werden im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des K gegen gesondertes Entgelt einbezogen.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch M erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines VU können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des VU, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden K
M benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der oben beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die K verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem K den nach den Umständen bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist K verpflichtet, dem M alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Weiters den M von allen Umständen, die von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
Dies gilt auf die gesamte Dauer der Tätigkeit des M. Vor allem dann, wenn sich beim K Risikoverhältnisse ändern. Diese sind dem M unverzüglich anzuzeigen.
K ist verpflichtet, an einer Risikobesichtigung durch den M oder das VU nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
Die vom K erhaltenen Informationen und Unterlagen sind Grundlage der Dienstleistungen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen sind.
K nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom M unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vom VU angenommen werden muß. Daher kann zwischen Antragstellung und und dessen Annahme durch das VU ein ungedeckter Zeitraum bestehen.
K verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des M übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen. Dies ist gegebenenfalls dem M zur Berichtigung mitzuteilen. Dies gilt nicht für einen K, der Verbraucher iSd KSchG ist.
K nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt.
Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des M gemäß § 28 Z. 4 MaklerG - Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Übermittlung einer Durchschrift der Vertragserklärung des K, Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen nicht.
Die Unterstützung des K bei der Wahrnehmung aller wesentlichen Fristen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des § 28 Z. 6 MaklerG sowie eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des K im Sinne des § 28 Z. 7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der M keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG und des § 28 Z.7 MaklerG.
K nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat. Deren Nichteinhaltung kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
Als Zustelladresse des K gilt die dem M zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw E-Mail-Adresse. K wünscht die Zustellung per E-Mail.
K nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender technischer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der M eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Das Einlangen von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
Urheberrechte
K anerkennt, dass jedes vom M erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des M.
Haftung
M haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des K nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch ihn
oder seine Erfüllungsgehilfen. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt im
Verbraucherbereich nicht für Personenschäden.
Die Haftung des M ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des M
beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den M müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend
gemacht werden.
Verschwiegenheit
M ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum K bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. M ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Dem M ist der Schutz der personenbezogenen Daten des K ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem K abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom K erteilten Zustimmung.
Rücktrittsrechte des K
Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist K berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume oder eines Messestandes von seinem Antrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Übertragung von Rechten und Pflichten auf Gesellschaften der Firmengruppe
Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können auch auf Gruppenunternehmen übertragen werden. Diese erbringen dann die Leistungen aus diesem Vertrag.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Bei Unternehmergeschäften wird in einem solchen Falle die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Verträge zwischen M und K unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des M befindet. M ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Änderungen und/oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.